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Grundsätzlich rechnet  SCHEFFLER RA  auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ab, sofern keine gesonderte Vergütungsvereinbarung abgeschlossen wurde. Sie finden das RVG hier.

Wir berechnen grundsätzlich keine Vorschüsse, ohne dass wir für Sie tätig geworden sind. Unsere Rechnung erhalten Sie, sobald wir „den Ball an die Gegenseite zurück gespielt haben“, dass heiß die Ansprüche zurückgewiesen und ggf. Schutzschriften hinterlegt bzw. eine Unterlassungserklärung abgegeben haben. Die Rechnung erhalten Sie von unserer Abrechnungsstelle. Bitte beachten Sie, dass es aufgrund organisatorischer Abläufe zu zeitlichen Überschneidungen kommen kann.

Sie können das gesamte Verfahren anhand unserer Webakte nachvollziehen. Die Zugangsdaten erhalten Sie in der Regel 12 bis 24 Stunden nach Fristablauf. Bitte beobachten Sie diesbezüglich Ihr Email-Postfach und ggf. auch Ihren Spam-Ordner. In Ausnahmefällen kann Ihnen Ratenzahlung bis zu 12 Monaten gewährt werden. Sollten Sie Bedarf an einer Ratenzahlung haben, wenden Sie sich nach Erhalt der Rechnung bitte direkt an unsere Verrechnungsstelle. Dort erhalten Sie auch Informationen zu den Konditionen.

Sollten Sie sich in sozialen Schwierigkeiten befinden und damit Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Betracht kommen, sprechen Sie uns diesbezüglich bitte VOR der Mandatierung an. Nachträglich können wir keine Beratungs- (BH) oder Prozesskostenhilfe (PKH) gewähren bzw. beantragen. Im Falle von BH oder PKH werden gesonderte Haftungsbeschränkungen vereinbart. BH ist vom Mandanten beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Eine Beantragung durch die Kanzlei findet nicht statt. Wir weisen weiter darauf hin, dass Rechtschutzversicherungen in Urheberrechtssachen die Kosten in der Regel nicht übernehmen. Wir gehen davon aus, dass Sie unsere Vertretung gleichwohl wünschen. Grundsätzlich rechnen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab.
 
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hat zwei Anknüpfungspunkte, den Streitwert (=Gegenstandswert) und verschiedene Tatbestände, die in einem Verfahren auftreten oder auch nicht auftreten. Aus letzerem Grund lassen sich Verfahrenskosten im Vorfeld nicht abschließend bestimmen. Da aber das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz an den Streitwert (= Gegenstandswert) anknüpft, stehen die Kosten immer in einem sachgerechten Verhältnis zu dem Wert, „um den es geht“. Durch unsere außergerichtliche Tätigkeit (wie die Korrespondenz mit der Gegenseite) entsteht zunächst eine so genannte Geschäftsgebühr. Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet auf Basis komplexer technischer Sachverhalte beträgt der Satz in der Regel 1,9 (Rechtsprechung des LG München). Bei Markensachen 2,0, in Wettbewerbssachen 1,5..

Eine Erläuterung zur Geschäftsgebühr finden Sie hier: http://de.wikipedia.org/

Die genauen Kosten können Sie anhand Ihres konkreten Streitwertes (=Gegenstandswert) über einen Kostenrechner im Internet bestimmen. Einen Kostenrechner finden Sie hier: http://kostenrechner.anwvs.de/kostenrechner/anwalt/index.html

Zudem werden wir nach Prüfung des Einzelfalls, wenn keine Unterlassungserklärung abgegeben wird, um im Falle des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch die Gegenseite „gerüstet“ zu sein, bei sämtlichen deutschen Landgerichten, die für das Urheberrecht / Wettbewerbsrecht / Markenrecht zuständig sind, sogenannte Schutzschriften hinterlegen, in welchen wir dem jeweiligen Gericht unsere Argumente vortragen. Schutzschriften sind präventive Verteidigungsschriftsätze, die bereits im Vorfeld eines Angriffs bei Gericht hinterlegt werden müssen / können, um z. B. zu verhindern / zu erschweren, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlungen – über Ihren Kopf hinweg -, einen Beschluss gegen Sie erlässt. Die Schutzschrifthinterlegung ist kein „Muss“, sie ist aber der sicherste Weg, um etwaige Angriffe abzuwehren. Allerdings ist Sie auch kein Garant dafür, dass nicht doch eine einstweilige Verfügung erlassen wird. Durch diese Schriftsatzhinterlegung (Schutzschrift) entsteht die Verfahrensgebühr mit einem Satz von 1,3. Die Höhe der Gebühr ist unabhängig von der Anzahl der Schutzschriften, die hinterlegt werden. Eine Erläuterung zur „Schutzschrift“ finden Sie z. B. hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Schutzschrift. Sollte keine Schutzschrift hinterlegt werden, etwa weil eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, wird keine Verfahrensgebühr ausgelöst. Treffen Verfahrens- und Geschäftsgebühr zusammen, reduziert sich aufgrund gesetzgeberischer Anordnung die Verfahrensgebühr auf 0,75 (nur bei Geschäftsgebühr 1,9). Wir weisen darauf hin, dass im Falle der nicht Abgabe einer Unterlassungserklärung die Verteidigung mehr kosten kann, als die Gegner in Geld beanspruchen. Allerdings wird dann kein Haftungsrisiko eingegangen. Eine Erläuterung zur Anrechnung finden Sie hier.
Eine Erläuterung zur Verfahrensgebühr finden Sie hier.

Auch hier können Sie die konkreten Zahlen über einen Kostenrechner im Internet bestimmen. Einen Kostenrechner finden Sie hier: http://kostenrechner.anwvs.de/kostenrechner/anwalt/index.html

Bei der Geschäfts- und Verfahrensgebühr handelt es sich um Pauschalen, die in einem Fall nur einmal ausgelöste werden können. Sie decken die jeweilige Tätigkeit des Rechtsanwalts, egal wie viel Arbeitsleitung der Rechtsanwalt erbringen muss und welche Zeit dies in Anspruch nimmt.

Wir weisen darauf hin, dass dies keine abschließende Darstellung aller denkbaren Konstellation ist, die auf Kosten Einfluss haben können. In dem jeweils konkreten Fall kann es zu Abweichungen in jede Richtung kommen.

Für Unternehmer: Wir weisen auch darauf hin, dass Anfragen zu einer Erstberatungsgebühr von 20 bis 190 Euro führen können, jeweils zzgl. Umsatzsteuer.

Für Verbraucher: Wir weisen auch darauf hin, dass Anfragen zu einer Erstberatungsgebühr von 23,80 bis 226,1 Euro führen können, inklusiv Umsatzsteuer.

Ihr SCHEFFLER RA  Team