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Die Abmahnung ist die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, ein Verhalten zukünftig zu unterlassen.

dieabmahnung1.jpg Grundsätzlich sind Abmahnungen für jeden Bereich zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche anzuwenden. Herausragende Bedeutung hat die Abmahnung allerdings im Wettbewerbsrecht, im gewerblichen Rechtsschutz und im Arbeitsrecht.

Im gewerblichen Rechtschutz werden 90-95% aller Verstöße im Abmahnverfahren erledigt. Ursprünglich wurde die Abmahnung als Geschäftsführung ohne Auftrag verstanden, zum Teil war sie Gewohnheitsrecht. Nunmehr ist die Abmahnung, z. B. in § 12 UWG, gesetzlich geregelt. In Österreich spricht man von einer Unterlassungsaufforderung.

Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

Die Abmahnung im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht muss eine Darlegung des beanstandeten Sachverhalts sowie eine rechtliche Erklärung und sollte ferner auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, eine angemessene Fristsetzung sowie ggf. die Androhung rechtlicher Schritte enthalten. Bei einer anwaltlichen Abmahnung liegt in der Regel eine Vollmacht bei.
   
Dies ist auch zu raten, da Gerichte (OLG Düsseldorf, OLG Report 2000,57 und OLG Nürnberg, GRUR 91,387) sie z. T. als Wirksamkeitsvoraussetzung angesehen haben. Nach herrschender Meinung ist eine schriftliche Vollmacht jedoch nicht erforderlich (OLG Karlsruhe NJW-RR 1990, 1322; KG Berlin GRUR 1988, 79, OLG Köln WRP 1985,361, OLG Hamburg, WRP 1986, 106, OLG Hamm WRP 1982, 592, OLG München WRP 1971, 487 sowie OLG Celle (Az. 13 W 73/78, WRP 1982, 592. „Eine Abmahnung ist eine Rechtshandlung und keine Willenserklärung.”), OLG Karlsruhe, Beschluss v. 17. April 1990 - 4 W 117/87). Dies entspricht der Logic der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof „Goldene Armbänder” (GRUR 1973, 384).

Eine Abmahnung kann auch etwa telefonisch erfolgen (OLG München, NJW-RR 1988, 680; OLG München Urteil v. 1. April 1997, Az. 29 W 1034/97; OLG Dresden WRP 2004,970). Die Vorlage einer Vollmacht ist dann entbehrlich. Eine Abmahnung ist weiter kein einseitiges Rechtsgeschäft (vgl. dazu BGH NJW 81, 1210). Nach h. M. sind bei Abmahnungen auch nicht die Vorschriften über Willenserklärungen anzuwenden, vgl. Mü-Ko-Gerlach, Fn. 28a zu RdNr. 12 und OLG Karlsruhe, Beschluss v. 7. Oktober 1992, 12 W 51/92, veröffentlicht in WRP 93, 42. Die Vorlage einer Vollmachtsurkunde kann daher nicht notwendig sein (so auch LSG Essen CR 1991, 232 (LS)).

Besondere Bedeutung hat die Abmahnung beim Vorgehen gegen den unlauteren Wettbewerb.

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