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Download_256x256.pngAbmahnung Schutt Waetke Rechtsanwälte 

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung (Filesharing) durch Schutt Waetke Rechtsanwälte bei illegalem Download und Anbieten von Filmen / Musik / Spiele im P2P-Netzwerk.

UNSER ZIEL: SIE ZAHLEN NICHTS!

Wochenenden und Feiertage verkürzen bei Abmahnungen die Reaktionszeit innerhalb der gesetzten Fristen, da meist nur an Werktagen anwaltlicher Rat eingeholt werden kann.

Rufen Sie uns auch am Wochenende oder an Feiertagen an, bevor Sie wertvolle Zeit verlieren.

Wenn Sei eine Abmahnung von Schutt Waetke erhalten haben, rufe Sie uns an. 

TOP News vom 12. Mai 2010

Bundesgerichtshof fällte Grundsatzentscheidung zu filesharing-Abmahnungen

Ein Freudentag für Abgemahnte? Kein Geld den Abmahnern? Bezahlte Beträge können möglicherweise zurück gefordert werden? Sollen Rückzahlungsansprüche geltend gemacht werden?

Laut Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 12. Mai 2010 (hier klicken) wird grundsätzlich beim filesharing für unzureichend gesicherte WLAN-Anschlüsse gehaftet, ABER:

  • Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.
  • Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt.
  • Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.
  • Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an).

Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens

OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Juli 2008 – 11 U 52/07 (GRUR-RR 2008, 279) LG Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 2007 – 2/3 O 19/07

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Nutzer von Peer-to-Peer Netzwerken (P2P-Netzwerk), die verschiedene Inhalte wie Filme / Musik / Spiele über Torrent, Emule oder edonkey - hier vornehmlich die Spiele Two Worlds und Call of Juarez - heruntergeladen / zum upload anbieten, erhalten häugfig von den Rechtsanwälten Schutt Waetke eine Abmahnung. Aufrgund einer Strafanzeige habe die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet Auskunft von dem Internetprovider Name und Anschrift des Internetanschlussinhabers erhalten.

Von den Betroffenen wird deshalb Schadensersatz und Erstattung von Anwaltskosten verlangt.
Daneben wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, die unter anderem eine Vertragsstrafe vorsieht. Die Abmahnungen sind nahezu inhaltlich identisch. Schutt Waetke Rechtsanwälte verwenden die Antipiracy-Software der Firma LOGISTEP AG die die in der Abmahnung genannten Daten festgestellt haben will.
Rechtlich ist zu beachten:
Schutt Waetke hat selbstverständlich zu beweisen, dass der jeweilige Mandant ein Urheberrecht an dem  jeweiligen Werk hat, das von der IP-Adresse des Anschlussinhabers samt Inhalt heruntergeladen bzw. zum upload der Öffentlichkeit angeboten wurde.
Nun kann aber der Filmtitel als solcher nicht ohne weiteres den Beweis dafür erbringten dass auch der Inhalt mit dem Filmtitel übereinstimmt. Ist der Urheberrechtsbeweis nicht  erbracht, kann der Anspruch nicht durchgsetzt werden.
Liegen die Filmdateien als RAR oder ZIP Dateien auf den Computer vor, ist eine Beweissicherung anhand von sogenannten Hash-Dateien nicht möglich.
Wenn ein Werk aber nicht vollständig, sondern nur teilweise (z.B. 1 oder 3 % des Films) heruntergeladen wurde, stellt sich durchaus die Frage, ob hierbei bereits eine unzulässige öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG zu sehen ist.

Der Anschlussinhaber ist nicht grundsätzlich als Störer für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich, die über seinen Internetanschluss begangen werden. Das LG Mannheim (Urteil v. 30.01.2007, Az. 2 O 71/06) LG_Mannheim.pdf LG_Mannheim.pdfhat zum Beispiel eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ohne konkreten Anlass für die Annahme, dass Familienmitglieder in rechtswidriger Weise Urheberrechte im Rahmen der Nutzung des Internets verletzen, für nicht zumutbar gehalten. Eine ständige Überwachung oder gar eine Sperrung des Anschlusses kommt gegenüber Familienmitglieder nicht in Betracht.
Dazu auch: Abmahnanwalt verliert in Frankfurt. Rasch_Frankfurt_11_W_58_07.pdf Rasch_Frankfurt_11_W_58_07.pdf

Vgl. zu Schadensersatzansprüche gegen Abmahnanwälte auch:
Das Amtsgericht Hamburg-Altona die Abmahnkanzlei dazu verurteilt, einem zu Unrecht des Filesharings beschuldigten Nutzers die Anwaltskosten für den juristischen Streit  zu ersetzen, Süddeutsche Zeitung. Amtsrichter Kay Schulz stellte in dem vom 11. Dezember klar (Az.: 316 C 127/07), dass der Rechtsanwalt seinen anwaltlichen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen sei und daher die Kosten der Gegenseite übernehmen müsse. Zudem sei eine auf einem Standardschreiben basierende Abmahnung eine erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen. (Urteil wurde wieder aufgehoben.)
Eine Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen, die von Dritten begangen werden, besteht nur bei unverschlüsselten WLAN Netzwerken. Bei verschlüsselten WLAN Netzwerken besteht eine Störerhaftung grundsätzlich nicht. Eine Störerhaftung besteht meines Erachtens auch dann nicht, wenn nur die veraltete WEP Verschlüsselung (neuere und sichere Standards sind WPA I und II) vorliegt und diese durch Tools im Internet mittlerweile als unsicher gelten.
Das OLG Frankfurt, Az 11 U 52/07, verneint nunmehr eine Haftung des Anschlußinhabers bei einem offenen W-LAN. Dies wird allerdings unterschiedlich beurteilt.
Nach unserer derzeitigen Erfahrung wird sich die Angelenheit durch Abgabe einer Unterlassungserklärung - sei diese auch modifiziert - nicht beenden lassen. Die Unterlassungserklärung bezieht sich ausschließlich auf die abgemahnte Urheberrechtsverletzung, also regelmäßig einen einzelnen Download- oder Angebotsvorgang.  Häufig kommt es daher vor, dass nach Abgabe einer Unterlassungserklärungen weitere Abmahnungen folgen.

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TOP NEWS:
OLG München: Eltern obliegt keine grundsätzliche Aufsichtspflicht für das Tun ihrer Kinder am PC

Das OLG München hat am 24.12.2008 (Az: 6 U 3881/08) ein Urteil des LG München aufgehoben. Danach hätten die Eltern einer 16-jährigen Schülerin wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht haftbar gemacht werden können.
Die Schülerin hatte Fotos von einer fremden Homepage verwendet und daraus Filme erstellt, die sie wiederum online stellte. Das LG München bestätigte die Klage der Urheberin wegen Urheberrechtsverletzung und erkannte zudem, eine Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht.
Das OLG München wies die Klage gegen die Eltern ab, hielt jedoch die Klage gegen die Schülerin aufrecht, da diese tatsächlich die Urheberrechtsverletzung begangen habe, was eingeräumt wurde. 
Als Begründung gab das OLG an, dass nach den ständig wechselnden Änderungen die Gesetze derart kompliziert und unübersichtlich seien, dass von einem Bürger nicht erwartet werden könne, diese auch nur halbwegs richtig erklären zu können. Ebenso könne von Eltern nicht verlangt werden, dass sie die Betätigung ihrer Tochter am PC laufend überwachten.
Ergebnis: Höhere Instanzen haben einen Blick für die Wirklichkeit.

TOP NEWS:
LG Köln stellt fest: Fehlerquote von über 50 Prozent bei der Zuordnung von IP-Adressen
Bemerkenswert sind die Ausführungen des LG Köln zur Fehlerquote bei der Zuordnung von IP-Adressen:
"Dass die Zuverlässigkeit der ausgespähten IP -Adressen nicht ohne weiteres unterstellt werden kann, ergibt sich aus den Angaben der Staatsanwaltschaft, die schon öfter offensichtliche Mängel bei der IP-Adressen-Auflösung beobachtet hat. So hat sie beispielsweise zunehmend beobachtet, dass bei der Abfrage von IP-Adressen Provider rückgemeldet haben, zu dem betreffenden Zeitpunkt habe zu der konkreten IP-Adresse keine Session gefunden werden können; dies könne - so folgert die Staatsanwaltschaft zu Recht - nur bedeuten, dass unter den zur Anzeige gebrachten angeblichen Taten auch solche waren, die es nicht gegeben habe. Dies habe man nur zufällig aufdecken können, weil die angeblich benutzte IP-Adresse zum betreffenden Zeitpunkt überhaupt nicht in Benutzung gewesen sei. Ob und wie oft eine mitgeteilte IP-Adresse zur Tatzeit von einem Unbeteiligten anderweitig genutzt worden sei, lasse sich nicht mit Sicherheit sagen; man könne insoweit nur Vermutungen anstellen. Derartige Fehlverknüpfungen sind nach der Erfahrung der Staatsanwaltschaft auch kein seltenes oder vereinzeltes Phänomen. Bei einigen Verfahren habe - so die Staatsanwaltschaft - die Quote der definitiv nicht zuzuordnenden IP-Adressen deutlich über 50% aller angezeigten Fälle gelegen, bei einem besonders eklatanten Anzeigenbeispiel habe die Fehlerquote sogar über 90% betragen."

TOP NEWS:
OLG Frankfurt am Main hält Datenweitergabe von Provider an Private zum Zwecke der Verfolgung privatrechtlicher Ansprüche (Hier: Inhaber der Verwertungsrechte an einem Filmwerk) für rechtswidrig, wenn diese Daten aus Vorratsdatenspeicherung stammen. Es heißt dort:
"101 Abs. 9 UrhG bildet einen Erlaubnistatbestand jedoch nur für die gemäß § 96 TKG gespeicherten Verkehrsdaten, nicht für die allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a TKG gespeicherten Daten. § 113a Abs. 4 Nr. 1 TKG, der die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung umsetzt, verpflichtet zwar seit 1. 1. 2009 zur Speicherung der IP-Adressen für sechs Monate. Diese Daten dürfen die Diensteanbieter nach §§ 113b S. 1 Halbs. 2, 113 TKG zwar auch verwenden, um staatlichen Stellen zu bestimmten hoheitlichen Zwecken Auskunft über den An-schlussinhaber zu erteilen. Die Daten dürfen jedoch nicht für eine Auskunft an Private für deren Rechtsverfolgung genutzt werden (Kitz, NJW 2008, 2374, 2376; Hoeren, NJW 2008, 3099, 3101; Jüngel/Geißler, MMR 2008, 787, 791/792; Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 101 Rn. 37). Der Bundestag hat den Vorschlag des Bundesrats, auch insoweit die Nutzung der gespeicherten Daten zu ermöglichen, ausdrücklich abgelehnt (vgl. BT-Dr 16/6979, S. 48)."

Aus aktuellem Anlass: Die modifizierte Unterlassungserklärung - Ein Märchen aus dem Internet!

WARNUNG VOR DER SO GENANNTEN "MODIFIZIERTEN UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG"

Wir warnen dringend vor der Abgabe so genannter modifizierten Unterlassungserklärungen. Dabei wird im Internet oder auch von einigen Rechtsanwälten häufig der Eindruck erweckt, dies sei ein "Königsweg", um billig aus einer Abmahnung "heraus zu kommen".

BEACHTEN SIE: Auch mit einer modifizierten Unterlassungser verpflichten Sie sich für 30 Jahre für jeden einzelnen einschlägigen Download eine Vertragsstrafe zu zahlen, die jedenfalls 2000 Euro betragen dürfte. 10 Downloads macht also eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.000 Euro.
Sie haben kaum Möglichkeiten, aus dieser vertraglichen Bindung (Die Unterlassungserklärung ist ein Vertrag) wieder heraus zu kommen. Die Vertragsstrafe müssen Sie an den Gegner zahlen (er verdient noch viele Jahre später mit Ihnen Geld), dass heißt er hat ein erhebliches Verfolgungsinteresse.
Sie haften in Vertragsverhätnissen auch für so genannte Erfüllungsgehilfen, dass heißt für Dritte.
Weiter kann ein Gericht auch die modifizierte Unterlassungserklärung als Schuldeingeständnis ansehen. Mit der modifizierten Unterlassungserklräungen erfüllen (!!!) Sie den Unterlassungsanspruch. Wenn Sie aber den Unterlassungsanspruch erfüllen, fällt es schwer zu begründen, warum Sie nicht auch zahlen. Ein solches Verhalten ist ein venire contra factum proprium - ein in sich widersprüchliches Verhalten, welches Gerichte entsprechend ahnden.

Es gibt keinen Anlass, sich zu unterwerfen, denn

  • eine Abmahnung kann schon dem Grunde nach unberechtigt sein,
  • die Rechtslage im filesharing ist weitgehend ungeklärt, die Rechtsprechung gespalten und umstritten;
  • die Beweisführung der Gegenseite ist fraglich, einige Gerichten wollen ihr nicht mehr folgen;
  • Vertragsstrafen sind häufig zu hoch;
  • vorformulierte Unterlassungserklärungen sind falsch bzw. zu weit;
  • es kann für Sie erheblich günstiger sein, wenn Sie nicht unterschreiben, weil ein gerichtliches Verfahren eine  ganze Reihe von Vorteilen hat;
  • weil Sie bei Streichung der Kosten eh verklagt werden, nur die Unterlassungserklärung jetzt zu Ihrem Nachteil wirkt, denn Sie haben den Unterlassungsanspruch anerkannt (daran ändern auch Floskeln wie "ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht" nichts);

Übernehmen Sie auf keinen Fall einen Text aus dem Internet!. Eine modifzierte Unterlassungserklärung kann Ihre gesamte Existenz gefähren, da die Haftung zeitlich und inhaltlich unüberschaubar ist. Es gibt nur sehr wenige Ausnahmefälle, in denen wirklich zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung geraten werden kann.

Aus aktuellem Anlass II: Die vorbeugende Unterlassungserklärung - Ein Märchen aus dem Internet, Teil 2!

WARNUNG VOR DER SO GENANNTEN "VORBEUGENDEN UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG"

Wir warnen weiter dringend vor der Abgabe so genannter vorbeugender Unterlassungserklärungen. Auch hier wird im Internet oder auch von einigen Rechtsanwälte der Eindruck vermittel, dies sei ein "Königsweg", um keine weiteren Abmahungen zu bekommen. Wir halten diese Auffassung für höchst fragwürdig und existenzgefährdend. Dabei ist die vorbeugende Unterlassungserklärung noch weitaus kritischer zu sehen als die modifizierte Unterlassungserklärung.

Zum einen liefert man sich hier selbst ans Messer. Ohne jeder Not eröffnet man für die Gegenseite den Weg, Auskunftsansprüche und Lizenzschadensersatzansprüche geltend zu machen, die ohne die Erklärung überhaupt nicht geltend gemacht worden wären. Man verrät sich praktisch selbst. Zwar mag man die Frage, ob die vorbeugende Unterlassungserklärung ein Schuldeingeständnis ist, unterschiedlich beantworten, jedoch wird sich jedes Gericht fragen, warum sich jemand mit drastischen Konsequenzen unterwirft, wenn es die Tat aber nicht begangen haben will.

Selbst wenn Sie einen Download begangen haben, ist noch lange nicht sicher, dass Sie auch eine Abmahung erhalten. Jeden Nutzer einer Tauschbörse abzumahnen, wird kaum möglich sein.

Sie wissen im Zweifel nicht, wer Inhaber eines Urheberrechts ist. Die Gefahr, sich gegenüber dem falschen Vertragspartner zu unterwerfen, ist groß. Damit könnte jemand Vertragsstrafe gegen Sie geltend machen, der nicht einmal Rechteinhaber ist. Dies kommt einer Geldvernichtung gleich.  

Weiter ist auch die These, die vorbeugende Unterlassungserklärung würde verhindern, dass weitere Rechtsanwaltskosten für die Gegenseite zu tragen sind, falsch. Sind Ihre Daten bereits erfasst, führt das "Geständnis ins Blaue" nur dazu, dass jede Verteidigung unmöglich wird.

BEACHTEN SIE: Mit einer vorbeugenden  Unterlassungserklärung verpflichten Sie sich für 30 Jahre für jeden einzelnen einschlägigen Download eine Vertragsstrafe zu zahlen, die jedenfalls 2000 Euro betragen dürfte. 10 Downloads macht also eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.000 Euro.
Sie haben kaum Möglichkeiten, aus dieser vertraglichen Bindung (Die Unterlassungserklärung ist ein Vertrag) wieder heraus zu kommen. Die Vertragsstrafe müssen Sie an den Gegner zahlen (er verdient noch viele Jahre später mit Ihnen Geld), dass heißt er hat ein erhebliches Verfolgungsinteresse.
Sie haften in Vertragsverhätnissen auch für so genannte Erfüllungsgehilfen, dass heißt für Dritte.
Weiter kann ein Gericht auch die vorbeugende Unterlassungserklärung als Schuldeingeständnis ansehen. Mit der vorbeugenden Unterlassungserklräungen erfüllen (!!!) Sie den nicht einmal geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Wenn Sie aber den Unterlassungsanspruch erfüllen, fällt es schwer zu begründen, warum Sie nicht auch zahlen. Ein solches Verhalten ist ein venire contra factum proprium - ein in sich widersprüchliches Verhalten, welches Gerichte entsprechend ahnden.

Es gibt keinen Anlass, sich vorbeugend zu unterwerfen, denn

  • Sie eröffnen der Gegenseite erst die Möglichkeit, erhebliche weitergehende Ansprüche geltend zu machen;
  • ob Sie irgendwelche Kosten sparen ist nicht einmal sicher;
  • die Rechtslage im filesharing ist weitgehend ungeklärt, die Rechtsprechung gespalten und umstritten;
  • die Beweisführung der Gegenseite ist fraglich, einige Gerichten wollen ihr nicht mehr folgen;
  • Vertragsstrafen sind häufig zu hoch;
  • es kann für Sie erheblich günstiger sein, wenn Sie nicht unterschreiben, weil ein gerichtliches Verfahren eine ganze Reihe von Vorteilen hat; 


GEBEN SIE AUF KEINEN FALL VORBEUGENDE UNTERLASSUNGSERKLÄRUNGEN AB. Es gibt nur sehr wenige Ausnahmefälle, in denen wirklich zur Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung geraten werden kann. 

Wenn Sie betroffen sind, rufen Sie uns an. Unsere Sekretariate sind 24 Stunden am Tag auch an den Feiertagen besetzt. Am besten senden Sie uns Ihre Abmahnung gleich per Email (Siehe: NOTRUF: Abmahnung). Auf diese Weise wird keine Zeit verschenkt. 

 

Wir setzen uns für Sie ein - Ihre Berater:


Dr. jur. Dipl. jur. Hauke Scheffler

Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Schlichter nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz

Dr. jur. Dipl. jur. Hauke Scheffler, der zunächst Informatik, Physik und Mathematik und später Rechtswissenschaften studierte, beschäftigt sich seit 1997 mit straf-, wettbewerbs-, marken- und urheberrechtlichen Fragen sowie dem IT-Recht.

Seit 2003 ist Dr. Scheffler selbständiger Rechtsanwalt und gründete die Kanzlei Scheffler RA. Allein in den Jahren von 2003 bis 2009 führte Herr Dr. Scheffler rund 3000 einschlägige Verfahren. Zudem ist Herr Dr. Scheffler durch zahlreiche Veröffentlichungen ausgewiesen. Dr. Scheffler ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht sowie Absolvent der Fachanwaltskurse für Strafrecht und Steuerrecht. Darüber hinaus ist Herr Dr. Scheffler durch die Rechtsanwaltskammer beim Oberlandesgericht München zugelassener Schlichter nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz.

Dr.Hauke Scheffler

RA Christian Gockler

Christian GocklerAls Rechtsanwalt und Bankkaufmann habe ich gelernt wirtschaftlich zu denken und wirtschaftliche Zielsetzungen zu definieren.

Rechtswissenschaften habe ich an der Universität Regensburg studiert, nachdem ich eine Ausbildung zum Bankkaufmann abgeschlossen habe. Gleich zu Beginn meines Studiums habe ich mich auf gewerblichen Rechtsschutz einschließlich des Urheber- und Markenrechts konzentriert und das Studium mit den Wahlfächern Wettbewerbsrecht, Kartell- und Immaterialgüterrecht abgeschlossen.

Christian Gockler
Rechtsanwalt 

Anwaltsporträt JUVE, bitte auf das Symbol klicken.

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RAin Elcin Eryilmaz

In Deutschland geboren, bin ich türkisch stämmige Rechtsanwältin. Ich spreche nicht nur Deutsch und Türkisch als Muttersprache sondern auch Englisch fließend, so dass ich in allen drei Sprachen korrespondiere. Nach dem Abitur in Puchheim / München habe ich mich entschlossen, an der Ludwig-Maximilian-Universität in München Rechtswissenschaften zu studieren.

Im Bereich Recht des Goethe-Instituts in München war ich vor allem mit Fragen des Urheberrechts befasst. Rechtliche Anfragen aus dem In- und Ausland wurden von mir gutachterlich beantwortet. Das Goethe-Institut ist die größte deutsche Kulturmittlerorganisation in 77 Ländern sowie 14 Instituten in Deutschland. Es erfüllt für den Bund, vertreten durch das Auswärtige Amt, zugewiesene Aufgaben im Bereich auswärtiger Kultur- und Bildungspolitik.
RAin Elcin Eryilmaz

RA Arthur Kempter

Herr Rechtsanwalt Arthur Kempter absolvierte sein Studium und Referendariat an den renommierten Universitäten Tübingen und Freiburg i. Br. sowie am Landgericht Freiburg i. Br. Er besitzt eine hohe Affinität zu den klassischen und neuen Medien sowie zu wirtschaftlichen Themen. So war er etwa bereits vor seinem Studium im IT-Zentrum der DaimlerCrysler AG (SAP Kompetenzzentrum Headquarter) tätig. Auch aufgrund dieser Erfahrung legte er im Rahmen seiner juristischen Ausbildung einen klaren wirtschaftsrechtlichen Schwerpunkt.

Herr Rechtsanwalt Kempter belegte die Wahlfächer „Urheberrecht und gewerblicher Rechtsschutz“ (Markenrecht, Patentrecht, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster) sowie „Wirtschaft“ (Handels- und Gesellschaftsrecht, Wettbewerbs- und Kartellrecht).

Nach Stationen bei mehreren Rechtsanwaltskanzleien und der Kammer für Handelssachen am Landgericht Freiburg i. Br. war er zur Abrundung seiner juristischen Ausbildung in Großbritannien für die "law firm" Cobbets LLP (u. a. Tätigkeitbereiche: Technology & Media, Trade & Infrastructure) in Leeds und Manchester (U.K.) sowie dem Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland in Großbritannien Mark Green tätig. Cobbets LLP gehört zu den "Top-Kanzleien" in Großbritannien und ist dort mehrfach ausgezeichnet.

An erster Stelle steht für ihn die persönliche und engagierte Betreuung jedes einzelnen Mandanten. Eine Massenabfertigung kommt für ihn nicht in Frage.

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