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Umfrage
Inhalte Massenabmahnungen
- Bundesgerichtshof fällt Grundsatzentscheidung zu filesharing-Abmahnungen
- Zimmermann & Decker
- SKW Schwarz Rechtsanwälte
- Reichelt Klute Aßmann (Kanzlei RKA)
- Rechtsanwältin Himburg
- Rechtsanwalt Marcus Meier
- Marko Schiek
- Lihl Rechtsanwälte
- Kanzlei Hoffmann
- FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft
- Diesselhorst Bente von Lojewski
- Baek Law
- Bird & Bird / Apple Inc.
- Jost & Bartels / 1. FC
- Abmahnung DigiProtect GmbH
- Kanzlei Rasch und die ProMedia GmbH
- Sasse und Partner
- Abmahnungen Baumgarten Brandt RA
- Abmahnung Amazon.de
- Abmahnung Nümann und Lang
- Nintendo: Abmahnung für Wii-Modder, M3 & Co
- Abmahnung Stefan Auffenberg
- Abmahnung Purzel und andere
- Abmahnung Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe
- Abmahnung Demirci & Dr. Nahl
- Cramer von Clausbruch Steinmeier pp
- Abmahnung durch Getty Images
- Abmahnung Simon und Partner
- Abmahnung Kern Cherkeh Rechtsanwälte
- SBR Schindler Boltze Rechtsanwälte
- Abmahnung U+C Urmann und Collegen
- Negele Zimmel Kremer RA
- Schutt Waetke
- Waldorf
- Abmahnungen wegen Don Ed Hardy Bekleidung
- TV Dokumentation "Ed Hardy Abmahnung"
| SBR Schindler Boltze Rechtsanwälte |
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UNSER ZIEL: SIE ZAHLEN NICHTS! Wochenenden und Feiertage verkürzen bei Abmahnungen die Reaktionszeit innerhalb der gesetzten Fristen, da meist nur an Werktagen anwaltlicher Rat eingeholt werden kann. Rufen Sie uns auch am Wochenende oder an Feiertagen an, bevor Sie wertvolle Zeit verlieren. Wenn Sei eine Abmahnung von SBR Schindler Boltze erhalten haben, rufe Sie uns an.
Nicht voreilig alles unterschreiben ! Wir beraten Sie sofort. Wenden Sie sich umgehend an uns unter der Zentralrufnummer:
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. Nutzer von Peer-to-Peer Netzwerken (P2P-Netzwerk), die verschiedene Inhalte - meist Filmmaterial oder pornopfrafische Bilder - über Torrent, Emule oder edonkey heruntergeladen / zum upload anbieten, erhalten häugfig von den Rechtsanwälten SBR Schindler Boltze eine Abmahnung.
Mandantin von SBR Rechtsanwälte sei eine Firma Gedast GmbH aus Rastatt.Sie überwache peer-to-peer Netzwerke auf Urheberrechtsverletzungen des Filmherstellers Purzel Video GmbH.
Rechtlich ist zu beachten: SBR Rechtsanwälte haben selbstverständlich zu beweisen, dass der jeweilige Mandant ein Urheberrecht an dem jeweiligen Werk hat, das von der IP-Adresse des Anschlussinhabers samt Inhalt heruntergeladen bzw. zum upload der Öffentlichkeit angeboten wurde.
Nun kann aber der Filmtitel als solcher nicht ohne weiteres den Beweis dafür erbringten dass auch der Inhalt mit dem Filmtitel übereinstimmt. Ist der Urheberrechtsbeweis nicht erbracht, kann der Anspruch nicht durchgsetzt werden.
Liegen die Filmdateien als RAR oder ZIP Dateien auf den Computer vor, ist eine Beweissicherung anhand von sogenannten Hash-Dateien nicht möglich.
Wenn ein Werk aber nicht vollständig, sondern nur teilweise (z.B. 1 oder 3 % des Films) heruntergeladen wurde, stellt sich durchaus die Frage, ob hierbei bereits eine unzulässige öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG zu sehen ist.
Der Anschlussinhaber ist nicht grundsätzlich als Störer für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich, die über seinen Internetanschluss begangen werden. Das LG Mannheim (Urteil v. 30.01.2007, Az. 2 O 71/06)
Dazu auch: Abmahnanwalt verliert in Frankfurt. Rasch_Frankfurt_11_W_58_07.pdf
Vgl. zu Schadensersatzansprüche gegen Abmahnanwälte auch: Das Amtsgericht Hamburg-Altona die Abmahnkanzlei dazu verurteilt, einem zu Unrecht des Filesharings beschuldigten Nutzers die Anwaltskosten für den juristischen Streit zu ersetzen, Süddeutsche Zeitung. Amtsrichter Kay Schulz stellte in dem vom 11. Dezember klar (Az.: 316 C 127/07), dass der Rechtsanwalt seinen anwaltlichen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen sei und daher die Kosten der Gegenseite übernehmen müsse. Zudem sei eine auf einem Standardschreiben basierende Abmahnung eine erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen. (Urteil wurde wieder aufgehoben.)
Eine Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen, die von Dritten begangen werden, besteht nur bei unverschlüsselten WLAN Netzwerken. Bei verschlüsselten WLAN Netzwerken besteht eine Störerhaftung grundsätzlich nicht. Eine Störerhaftung besteht meines Erachtens auch dann nicht, wenn nur die veraltete WEP Verschlüsselung (neuere und sichere Standards sind WPA I und II) vorliegt und diese durch Tools im Internet mittlerweile als unsicher gelten.
Das OLG Frankfurt, Az 11 U 52/07, verneint nunmehr eine Haftung des Anschlußinhabers bei einem offenen W-LAN. Dies wird allerdings unterschiedlich beurteilt.
Nach unserer derzeitigen Erfahrung wird sich die Angelenheit durch Abgabe einer Unterlassungserklärung - sei diese auch modifiziert - nicht beenden lassen. Die Unterlassungserklärung bezieht sich ausschließlich auf die abgemahnte Urheberrechtsverletzung, also regelmäßig einen einzelnen Download- oder Angebotsvorgang. Häufig kommt es daher vor, dass nach Abgabe einer Unterlassungserklärungen weitere Abmahnungen folgen. Wenden Sie sich umgehend an uns unter der Zentralrufnummer:
Telefon: +49 (0) 89 / 37 41 85 32 Senden Sie uns möglichst parallel die Abmahnung per Fax auf die Zentralfaxnummer:
Telefax: +49 (0) 89 / 37 41 85 33 ...oder per Email an die Adresse:
TOP NEWS: OLG München: Eltern obliegt keine grundsätzliche Aufsichtspflicht für das Tun ihrer Kinder am PC
Das OLG München hat am 24.12.2008 (Az: 6 U 3881/08) ein Urteil des LG München aufgehoben. Danach hätten die Eltern einer 16-jährigen Schülerin wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht haftbar gemacht werden können.
Die Schülerin hatte Fotos von einer fremden Homepage verwendet und daraus Filme erstellt, die sie wiederum online stellte. Das LG München bestätigte die Klage der Urheberin wegen Urheberrechtsverletzung und erkannte zudem, eine Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht.
Das OLG München wies die Klage gegen die Eltern ab, hielt jedoch die Klage gegen die Schülerin aufrecht, da diese tatsächlich die Urheberrechtsverletzung begangen habe, was eingeräumt wurde.
Als Begründung gab das OLG an, dass nach den ständig wechselnden Änderungen die Gesetze derart kompliziert und unübersichtlich seien, dass von einem Bürger nicht erwartet werden könne, diese auch nur halbwegs richtig erklären zu können. Ebenso könne von Eltern nicht verlangt werden, dass sie die Betätigung ihrer Tochter am PC laufend überwachten.
Ergebnis: Höhere Instanzen haben einen Blick für die Wirklichkeit.
TOP NEWS: LG Köln stellt fest: Fehlerquote von über 50 Prozent bei der Zuordnung von IP-Adressen
Bemerkenswert sind die Ausführungen des LG Köln zur Fehlerquote bei der Zuordnung von IP-Adressen:
"Dass die Zuverlässigkeit der ausgespähten IP -Adressen nicht ohne weiteres unterstellt werden kann, ergibt sich aus den Angaben der Staatsanwaltschaft, die schon öfter offensichtliche Mängel bei der IP-Adressen-Auflösung beobachtet hat. So hat sie beispielsweise zunehmend beobachtet, dass bei der Abfrage von IP-Adressen Provider rückgemeldet haben, zu dem betreffenden Zeitpunkt habe zu der konkreten IP-Adresse keine Session gefunden werden können; dies könne - so folgert die Staatsanwaltschaft zu Recht - nur bedeuten, dass unter den zur Anzeige gebrachten angeblichen Taten auch solche waren, die es nicht gegeben habe. Dies habe man nur zufällig aufdecken können, weil die angeblich benutzte IP-Adresse zum betreffenden Zeitpunkt überhaupt nicht in Benutzung gewesen sei. Ob und wie oft eine mitgeteilte IP-Adresse zur Tatzeit von einem Unbeteiligten anderweitig genutzt worden sei, lasse sich nicht mit Sicherheit sagen; man könne insoweit nur Vermutungen anstellen. Derartige Fehlverknüpfungen sind nach der Erfahrung der Staatsanwaltschaft auch kein seltenes oder vereinzeltes Phänomen. Bei einigen Verfahren habe - so die Staatsanwaltschaft - die Quote der definitiv nicht zuzuordnenden IP-Adressen deutlich über 50% aller angezeigten Fälle gelegen, bei einem besonders eklatanten Anzeigenbeispiel habe die Fehlerquote sogar über 90% betragen."
TOP NEWS: OLG Frankfurt am Main hält Datenweitergabe von Provider an Private zum Zwecke der Verfolgung privatrechtlicher Ansprüche (Hier: Inhaber der Verwertungsrechte an einem Filmwerk) für rechtswidrig, wenn diese Daten aus Vorratsdatenspeicherung stammen. Es heißt dort:
"101 Abs. 9 UrhG bildet einen Erlaubnistatbestand jedoch nur für die gemäß § 96 TKG gespeicherten Verkehrsdaten, nicht für die allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a TKG gespeicherten Daten. § 113a Abs. 4 Nr. 1 TKG, der die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung umsetzt, verpflichtet zwar seit 1. 1. 2009 zur Speicherung der IP-Adressen für sechs Monate. Diese Daten dürfen die Diensteanbieter nach §§ 113b S. 1 Halbs. 2, 113 TKG zwar auch verwenden, um staatlichen Stellen zu bestimmten hoheitlichen Zwecken Auskunft über den An-schlussinhaber zu erteilen. Die Daten dürfen jedoch nicht für eine Auskunft an Private für deren Rechtsverfolgung genutzt werden (Kitz, NJW 2008, 2374, 2376; Hoeren, NJW 2008, 3099, 3101; Jüngel/Geißler, MMR 2008, 787, 791/792; Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 101 Rn. 37). Der Bundestag hat den Vorschlag des Bundesrats, auch insoweit die Nutzung der gespeicherten Daten zu ermöglichen, ausdrücklich abgelehnt (vgl. BT-Dr 16/6979, S. 48)."
Aus aktuellem Anlass: Die modifizierte Unterlassungserklärung - Ein Märchen aus dem Internet!
Übernehmen Sie auf keinen Fall einen Text aus dem Internet!. Eine modifzierte Unterlassungserklärung kann Ihre gesamte Existenz gefähren, da die Haftung zeitlich und inhaltlich unüberschaubar ist. Es gibt nur sehr wenige Ausnahmefälle, in denen wirklich zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung geraten werden kann.
Wenn Sie betroffen sind, rufen Sie uns an. Unsere Sekretariate sind 24 Stunden am Tag auch an den Feiertagen besetzt. Am besten senden Sie uns Ihre Abmahnung gleich per Email (Siehe: NOTRUF: Abmahnung). Auf diese Weise wird keine Zeit verschenkt.
Wir setzen uns für Sie ein - Ihre Berater:
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Rechtsanwalt
Dr. jur. Dipl. jur. Hauke Scheffler, der zunächst Informatik, Physik und Mathematik und später Rechtswissenschaften studierte, beschäftigt sich seit 1997 mit straf-, wettbewerbs-, marken- und urheberrechtlichen Fragen sowie dem IT-Recht. Seit 2003 ist Dr. Scheffler selbständiger Rechtsanwalt und gründete die Kanzlei Scheffler RA. Allein in den Jahren von 2003 bis 2009 führte Herr Dr. Scheffler rund 3000 einschlägige Verfahren. Zudem ist Herr Dr. Scheffler durch zahlreiche Veröffentlichungen ausgewiesen. Dr. Scheffler ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht sowie Absolvent der Fachanwaltskurse für Strafrecht und Steuerrecht. Darüber hinaus ist Herr Dr. Scheffler durch die Rechtsanwaltskammer beim Oberlandesgericht München zugelassener Schlichter nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz.
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RA Christian Gockler
Als Rechtsanwalt und Bankkaufmann habe ich gelernt wirtschaftlich zu denken und wirtschaftliche Zielsetzungen zu definieren.
Rechtswissenschaften habe ich an der Universität Regensburg studiert, nachdem ich eine Ausbildung zum Bankkaufmann abgeschlossen habe. Gleich zu Beginn meines Studiums habe ich mich auf gewerblichen Rechtsschutz einschließlich des Urheber- und Markenrechts konzentriert und das Studium mit den Wahlfächern Wettbewerbsrecht, Kartell- und Immaterialgüterrecht abgeschlossen.
Christian Gockler
Rechtsanwalt
Anwaltsporträt JUVE, bitte auf das Symbol klicken.
RAin Elcin Eryilmaz
| In Deutschland geboren, bin ich türkisch stämmige Rechtsanwältin. Ich spreche nicht nur Deutsch und Türkisch als Muttersprache sondern auch Englisch fließend, so dass ich in allen drei Sprachen korrespondiere. Nach dem Abitur in Puchheim / München habe ich mich entschlossen, an der Ludwig-Maximilian-Universität in München Rechtswissenschaften zu studieren.
Im Bereich Recht des Goethe-Instituts in München war ich vor allem mit Fragen des Urheberrechts befasst. Rechtliche Anfragen aus dem In- und Ausland wurden von mir gutachterlich beantwortet. Das Goethe-Institut ist die größte deutsche Kulturmittlerorganisation in 77 Ländern sowie 14 Instituten in Deutschland. Es erfüllt für den Bund, vertreten durch das Auswärtige Amt, zugewiesene Aufgaben im Bereich auswärtiger Kultur- und Bildungspolitik. |
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RA Arthur Kempter
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Herr Rechtsanwalt Arthur Kempter absolvierte sein Studium und Referendariat an den renommierten Universitäten Tübingen und Freiburg i. Br. sowie am Landgericht Freiburg i. Br. Er besitzt eine hohe Affinität zu den klassischen und neuen Medien sowie zu wirtschaftlichen Themen. So war er etwa bereits vor seinem Studium im IT-Zentrum der DaimlerCrysler AG (SAP Kompetenzzentrum Headquarter) tätig. Auch aufgrund dieser Erfahrung legte er im Rahmen seiner juristischen Ausbildung einen klaren wirtschaftsrechtlichen Schwerpunkt.
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Wenden Sie sich umgehend an uns unter der Zentralrufnummer:
Telefon: +49 (0) 89 / 37 41 85 32
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Telefax: +49 (0) 89 / 37 41 85 33
...oder per Email an die Adresse:









