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Abmahnung von Jost & Bartels für die 1. FC Marketing und Vertriebs GmbH
Die 1. FC Marketing und Vertriebs GmbH läßt über die Anwälte Jost & Bartels Abmahnungen wegen angeblicher Markenrechtsverltzung aussprechen. Es geht dabei um Fanartikel des 1. FC Köln, die meist bei eBay angeboten werden.
Nun fordert die 1. FC Marketing und Vertriebs GmbH die Betroffenen auf,entsprechendes zu unterlassen und ggf. eine Vertragsstraf von 10.000 Euro zu bezahlen. Zudem seien sogleich 1023,16 Euro zu zahlen.
Wenn Sei eine Abmahnung erhalten haben, rufen Sie uns an.
Nicht voreilig alles unterschreiben!
Wir beraten Sie sofort.
Wochenenden verkürzen bei Abmahnungen die Reaktionszeit innerhalb der gesetzten Fristen, da meist nur an Werktagen anwaltlicher Rat eingeholt werden kann.
Wenn Sie eine Abmahnung kurz vor oder an dem Wochenende erhalten, rufen Sie uns auch am Wochenende an, bevor Sie wertvolle Zeit verlieren.
Festzuhalten ist, dass Markenrechtsverletzungen nur gewerblich beagngen werden können. Sonst ist die Nutzung von Zeichen wie 1. FC Köln legal.
Wenden Sie sich umgehend an uns unter der Zentralrufnummer:
Telefon: +49 (0) 89 / 37 41 85 32
Senden Sie uns möglichst parallel die Abmahnung per Fax auf die Zentralfaxnummer:
Telefax: +49 (0) 89 / 37 41 85 33
...oder per Email an die Adresse:
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Aus aktuellem Anlass: Die modifizierte Unterlassungserklärung - Ein Märchen aus dem Internet!
WARNUNG VOR DER SO GENANNTEN "MODIFIZIERTEN UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG"
Wir warnen dringend vor der Abgabe so genannter modifizierten Unterlassungserklärungen. Dabei wird im Internet oder auch von einigen Rechtsanwälten häufig der Eindruck erweckt, dies sei ein "Königsweg", um billig aus einer Abmahnung "heraus zu kommen".
BEACHTEN SIE: Auch mit einer modifizierten Unterlassungser verpflichten Sie sich für 30 Jahre für jeden einzelnen einschlägigen Download eine Vertragsstrafe zu zahlen, die jedenfalls 2000 Euro betragen dürfte. 10 Downloads macht also eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.000 Euro.
Sie haben kaum Möglichkeiten, aus dieser vertraglichen Bindung (Die Unterlassungserklärung ist ein Vertrag) wieder heraus zu kommen. Die Vertragsstrafe müssen Sie an den Gegner zahlen (er verdient noch viele Jahre später mit Ihnen Geld), dass heißt er hat ein erhebliches Verfolgungsinteresse.
Sie haften in Vertragsverhätnissen auch für so genannte Erfüllungsgehilfen, dass heißt für Dritte.
Weiter kann ein Gericht auch die modifizierte Unterlassungserklärung als Schuldeingeständnis ansehen. Mit der modifizierten Unterlassungserklräungen erfüllen (!!!) Sie den Unterlassungsanspruch. Wenn Sie aber den Unterlassungsanspruch erfüllen, fällt es schwer zu begründen, warum Sie nicht auch zahlen. Ein solches Verhalten ist ein venire contra factum proprium - ein in sich widersprüchliches Verhalten, welches Gerichte entsprechend ahnden.
Es gibt keinen Anlass, sich zu unterwerfen, denn
* eine Abmahnung kann schon dem Grunde nach unberechtigt sein,
* die Rechtslage im filesharing ist weitgehend ungeklärt, die Rechtsprechung gespalten und umstritten;
* die Beweisführung der Gegenseite ist fraglich, einige Gerichten wollen ihr nicht mehr folgen;
* Vertragsstrafen sind häufig zu hoch;
* vorformulierte Unterlassungserklärungen sind falsch bzw. zu weit;
* es kann für Sie erheblich günstiger sein, wenn Sie nicht unterschreiben, weil ein gerichtliches
Verfahren eine ganze Reihe von Vorteilen hat;
* weil Sie bei Streichung der Kosten eh verklagt werden, nur die Unterlassungserklärung jetzt zu Ihrem
Nachteil wirkt, denn Sie haben den Unterlassungsanspruch anerkannt (daran ändern auch Floskeln
wie "ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht" nichts);
Übernehmen Sie auf keinen Fall einen Text aus dem Internet!. Eine modifzierte Unterlassungserklärung kann Ihre gesamte Existenz gefähren, da die Haftung zeitlich und inhaltlich unüberschaubar ist. Es gibt nur sehr wenige Ausnahmefälle, in denen wirklich zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung geraten werden kann.
Aus aktuellem Anlass II: Die vorbeugende Unterlassungserklärung - Ein Märchen aus dem Internet, Teil 2!
WARNUNG VOR DER SO GENANNTEN "VORBEUGENDENUNTERLASSUNGSERKLÄRUNG"
Wir warnen weiter dringend vor der Abgabe so genannter vorbeugender Unterlassungserklärungen. Auch hier wird im Internet oder auch von einigen Rechtsanwälte der Eindruck vermittel, dies sei ein "Königsweg", um keine weiteren Abmahungen zu bekommen. Wir halten diese Auffassung für höchst fragwürdig und existenzgefährdend. Dabei ist die vorbeugende Unterlassungserklärung noch weitaus kritischer zu sehen als die modifizierte Unterlassungserklärung.
Zum einen liefert man sich hier selbst ans Messer. Ohne jeder Not eröffnet man für die Gegenseite den Weg, Auskunftsansprüche und Lizenzschadensersatzansprüche geltend zu machen, die ohne die Erklärung überhaupt nicht geltend gemacht worden wären. Man verrät sich praktisch selbst. Zwar mag man die Frage, ob die vorbeugende Unterlassungserklärung ein Schuldeingeständnis ist, unterschiedlich beantworten, jedoch wird sich jedes Gericht fragen, warum sich jemand mit drastischen Konsequenzen unterwirft, wenn es die Tat aber nicht begangen haben will.
Selbst wenn Sie einen Download begangen haben, ist noch lange nicht sicher, dass Sie auch eine Abmahung erhalten. Jeden Nutzer einer Tauschbörse abzumahnen, wird kaum möglich sein.
Sie wissen im Zweifel nicht, wer Inhaber eines Urheberrechts ist. Die Gefahr, sich gegenüber dem falschen Vertragspartner zu unterwerfen, ist groß. Damit könnte jemand Vertragsstrafe gegen Sie geltend machen, der nicht einmal Rechteinhaber ist. Dies kommt einer Geldvernichtung gleich.
Weiter ist auch die These, die vorbeugende Unterlassungserklärung würde verhindern, dass weitere Rechtsanwaltskosten für die Gegenseite zu tragen sind, falsch. Sind Ihre Daten bereits erfasst, führt das "Geständnis ins Blaue" nur dazu, dass jede Verteidigung unmöglich wird.
BEACHTEN SIE: Mit einer vorbeugenden Unterlassungserklärung verpflichten Sie sich für 30 Jahre für jeden einzelnen einschlägigen Download eine Vertragsstrafe zu zahlen, die jedenfalls 2000 Euro betragen dürfte. 10 Downloads macht also eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.000 Euro.
Sie haben kaum Möglichkeiten, aus dieser vertraglichen Bindung (Die Unterlassungserklärung ist ein Vertrag) wieder heraus zu kommen. Die Vertragsstrafe müssen Sie an den Gegner zahlen (er verdient noch viele Jahre später mit Ihnen Geld), dass heißt er hat ein erhebliches Verfolgungsinteresse.
Sie haften in Vertragsverhätnissen auch für so genannte Erfüllungsgehilfen, dass heißt für Dritte.
Weiter kann ein Gericht auch die vorbeugende Unterlassungserklärung als Schuldeingeständnis ansehen. Mit der vorbeugenden Unterlassungserklräungen erfüllen (!!!) Sie den nicht einmal geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Wenn Sie aber den Unterlassungsanspruch erfüllen, fällt es schwer zu begründen, warum Sie nicht auch zahlen. Ein solches Verhalten ist ein venire contra factum proprium - ein in sich widersprüchliches Verhalten, welches Gerichte entsprechend ahnden.
Es gibt keinen Anlass, sich vorbeugend zu unterwerfen, denn
* Sie eröffnen der Gegenseite erst die Möglichkeit, erhebliche weitergehende Ansprüche geltend zu
machen;
* ob Sie irgendwelche Kosten sparen ist nicht einmal sicher;
* die Rechtslage im filesharing ist weitgehend ungeklärt, die Rechtsprechung gespalten und umstritten;
* die Beweisführung der Gegenseite ist fraglich, einige Gerichten wollen ihr nicht mehr folgen;
* Vertragsstrafen sind häufig zu hoch;
* es kann für Sie erheblich günstiger sein, wenn Sie nicht unterschreiben, weil ein gerichtliches
Verfahren eine ganze Reihe von Vorteilen hat;
GEBEN SIE AUF KEINEN FALL VORBEUGENDE UNTERLASSUNGSERKLÄRUNGEN AB. Es gibt nur sehr wenige Ausnahmefälle, in denen wirklich zur Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung geraten werden kann.
Wenn Sie betroffen sind, rufen Sie uns an. Unsere Sekretariate sind 24 Stunden am Tag auch an den Feiertagen besetzt. Am besten senden Sie uns Ihre Abmahnung gleich per Email (Siehe: NOTRUF: Abmahnung). Auf diese Weise wird keine Zeit verschenkt. |