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Mit der Unterlassungserklärung fangen die Probleme an: Vertragsstrafe PDF Drucken E-Mail

Seit Monaten warnen wir davor, unüberlegte Unterlassungserklärungen abzugeben. Jetzt kommen die Vertragsstrafen.

Grundsätzlich sollte überhaupt keine Unterlassungserklärung abgegeben werden, bevor die Erklärung nicht von einem fachlich spezialisierten Rechtsanwalt geprüft und der Sachverhalt hinterfragt wurde. Schon die Abgabe einer so genannten modifizierten Unterlassungserklärung sollte man nur in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht ziehen.Schon gar nicht sollte eine Unterlassungserklärung, die aus dem Interent gelade wurde oder die von der Gegensseite vorformuliert wurde, unterschrieben und abgegeben werden. Unsere Mandante erleben die Konsequenzen eines solches Vorgehens, nachdem sie zunächst auf jede Beratung verzichte hatten. Nicht nur, dass für einen Download Euro 4000 Vertragsstrafe geltend gemacht werden, es erfolgt auch eine neue Abmahnung und demgemäß wird eine neue Unterlassungserklärung eingefordert. Dabei wird die Vertragsstrafe dann auch gleich auf 7500 Euro erhöht.

Die Annahme, man könne durch die Abgabe der vorformulierten Unterlassungserklärung Geld sparen, hat sich als Fehlglaube erwiesen. Jetzt geht es es erst richtig los und die Kosten steigen in die Höhe.

Ein solches Schreiben finden Sie hier:

20091011110013766.pdf 20091011110013766.pdf (202.01 KB)

Viele Abgemahnte glauben, durch die Abgabe der Unterlassungserklärung seien die Probleme gelöst. Tatsächlich fangen die Probleme damit erst richtig an.

Nicht voreilig alles unterschreiben! Wir beraten Sie sofort.

Wenden Sie sich umgehend an uns unter der Zentralrufnummer:

Telefon: +49 (0) 89 / 37 41 85 32

Senden Sie uns möglichst parallel die Abmahnung per Fax auf die Zentralfaxnummer:

Telefax: +49 (0) 89 / 37 41 85 33

...oder per Email an die Adresse:

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